Das gesetz betreffend immobilienmaklerbüros

Das Gesetz betreffend Immobilienmaklerbüros, welches im offiziellen Amtsblatt Nr. 170/07 von 19.Oktober 2007 veröffentlicht wurde (im Folgende: das Gesetz), regelt im Detail Verträge über Immobilienhandel.

Das Gesetz reget die Voraussetzungen für den Immobilienhandel durch Maklerbüros, den Abschluss von Vertragen mit Maklerbüros, allgemeine Konditionen und Voraussetzungen, Rechte und Pflichten von Immobilienmaklern und Mandanten, Maklergebühren, Agenturzertifikationsprüfung und die Überprüfungs- und Verwaltungsmaßnahmen der Tätigkeit der Immobilienmaklerbüros.

Das Gesetz trat am 27. Oktober 2007 in Kraft und seine Bestimmungen sind daher, mit Ausnahme des Artikel 5 Absatz 3, der mit dem Betritt Kroatiens zur EU in Kraft tritt, anzuwenden.

Besonders, im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes ist der Immobilienmakler (im Folgenden: Makler) verpflichtet eine Haftpflichtversicherung für Schäden, die dem Mandanten oder einer Dritten Person durch seine Tätigkeit als Makler entstehen könnten, mit einer Versicherungsgesellschaft in Kroatien abzuschließen. Im Rahmen des Abs. 3 desselben Artikels kann der Makler bei einer Versicherungsgesellschaft aus einem EU-Mitgliedstaat oder des Europäischen Wirtschaftsraums versichert sein.

Weiters ist es wichtig hervorzuheben, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung für Makler, die mit dem Tag des in Kraft treten dieses Gesetzes für ein Maklerbüro tätig sind, eine Bescheid über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Makler achtzehn Monaten vor dem in Kraft treten dieses Gesetzes zu erlangen, eingeführt. Makler, die den Bescheid nicht im erforderlichen Rahmen erhalten, verlieren das Recht als Makler aufzutreten.

Das Gesetz regelt Verträge über Maklerbüros im Immobilienhandel im Detail. Besonders wichtige Bestimmungen sind, dass der Vertrag schriftlich sein muss und dass er für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen wird. Daneben legt das Gesetz die höchste mögliche Maklergebühr und arbeitet die Rechte und Pflichten der Parteien detaillierter aus.

Falls eine bestimmte Angelegenheit nicht besonders durch dieses Gesetz geregelt ist und es die Rechte und Pflichten der Parteien betrifft, finden die Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverhältnisse, besonders seine Regerlungen betreffend den Vertretungsvertrag, Anwendung.

Im Wesentlichen weichen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht von den übrigen Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverhältnisse ab, sie leiten jedoch bestimmte Besonderheiten den Immobilienhandel betreffen, mit dem Ziel dieses Gebiet zu ordnen und  eine spezielle Definition von Rechten und Pflichten zu erreichen, ein.

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