Die einstellung von ausländern nach dem neuen gesetz betreffend ausländer

Da einige Bestimmungen des alten Gesetzes betreffend Ausländer nicht den Lösungen und Standards der Europäischen Union entsprachen und allgemeine Probleme der Implementierung des besagten Rechts auftraten, wurde ein neues Gesetz betreffend Ausländer kundgemacht und es trat am 1.Jänner 2008 in Kraft.  

Das neue Gesetz brachte einige relevant Veränderungen. Zum Beispiel umfasst eine Gewerbeberechtigung nicht mehr die Bewilligung eines vorübergehenden Aufenthalts, steht aber im Zusammenhang mit einer Berechtigung einen Betrieb zu führen. Des Weiteren gibt es eine Gleichheit der Rechte zwischen Ausländern und kroatischen Staatsbürgern, weitere Kategorien von Ausländern die zur Ausstellung einer Arbeitsbewilligung auch über der jährlichen Quote berechtigt sind, usw. Das Gesetz legt auch die Kategorien von Ausländer fest, denen eine spezielle Bewilligung, jedoch nur falls deren Betrieb zum Anstieg der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Republik Kroatien beiträgt, ausgestellt werden kann.

Eine Grundvoraussetzung dafür, dass ein Ausländer in Kroatien arbeiten darf ist der Aufenthalt. Artikel 42 des Gesetzes betreffend Ausländer unterscheidet zwischen drei Arten des Aufenthalts:

  • kurzzeitiger Aufenthalt (Aufenthalt bis zu 90 Tagen auf deren Grundlage ein Ausländer nicht in Kroatien arbeiten darf);
  • vorübergehender Aufenthalt;
  • ständiger Aufenthalt.

Daher ist die Voraussetzung dafür, dass ein Ausländer in Kroatien arbeiten darf zumindest ein vorübergehender Aufenthalt, jedoch wird in bestimmten Fällen ein ständiger Aufenthalt verlangt. Gemäß Artikel 52 des Gesetzes betreffend Ausländer muss ein Ausländer folgende Voraussetzungen erfüllen damit ein vorübergehender Aufenthalt eingeräumt wird:

  •  Ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt
  •  sichergestellte Unterkunft
  •  Gesundheitsversicherung
  •  nicht unter die Hürden des Artikels 34 der Gesetzes betreffend Ausländer zu fallen (er enthält  6 Fälle in denen einem Ausländer die Einreise in die Republik Kroatien verweigert wird)
  • den Grund für den vorübergehenden Aufenthalt begründet zu haben

Artikel 54 und 55 des Gesetzes betreffend Ausländer bieten die Gründe für eine Einstellung und Aufhebung der vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung. Die vorübergehende Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wird aufgehoben, wenn er ungeachtet des Grundes für welchen er die vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung erhalten hat in Kroatien seinen Aufenthalt hat und er keine ausreichenden Mittel für den Lebensunterhalt während seines Aufenthalts hat. 

Damit einem Ausländer eine vorübergehende Aufenthaltbewilligung zu Arbeitszwecken erteilt wird, muss der Ausländer, neben den 5 Voraussetzungen, noch eine Arbeitsbewilligung oder Gewerbeberechtigung, mit Ausnahme in Fälle, in denen das Gesetz solche nicht verlangt, besitzen. Die vorübergehende Aufenthaltsbewilligung zu Arbeitszwecken wird für die Dauer der Gültigkeit der Arbeitsbewilligung oder Gewerbeberechtigung, nicht jedoch über den Zeitraum von einem Jahr hinaus, ausgegeben.

Das neue Gesetz berichtigt die Voraussetzungen für die Erlangung einer ständigen Aufenthaltsbewilligung und wurde deshalb mit der Richtlinie des Rates Nr. 2003/109/EC vom 25.Dezember 2003 betreffend den Status von Angehörigen von Drittstaaten mit langzeitigem Aufenthalt harmonisiert. Eine ständige Aufenthaltsbewilligung wird einem Ausländer erteilt, dem ein vorübergehender Aufenthalts für fünf aufeinanderfolgende Jahre, bevor der Antrag auf ständigen Aufenthalt gestellt wird, eingeräumt wurde.

Im Gegensatz zum alten Gesetz betreffend Ausländer berechtigt die Ehe von 3-jähriger Dauer mit einem kroatischen Staatsbürger oder einem Ausländer mit ständiger Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu einer ständigen Aufenthaltsbewilligung. Das Hauptkriterium ist ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt (5 Jahre). Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer ständigen Aufenthaltsbewilligung sind auch festgesetzt, wobei eine Neuerung die Kenntnis des Kroatischen und der lateinischen Schrift ist.

Einstellung von Ausländern

Ein Ausländer kann in der Republik Kroatien aufgrund einer Arbeitsbewilligung oder Gewerbeberechtigung angestellt werden, kann jedoch seine Tätigkeit nicht beginnen bevor ihm/ihr eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung zu Arbeitszwecken erteilt wurde.

Gemäß dem neuen Gesetz haben Ausländer das Recht auf rechtlichen Schutz und betreffend die Arbeitsbedingungen werden ihnen die Rechte garantiert, die die das kroatische Arbeitsrecht erteilt. Eine der Neuerungen, die das neue Gesetz brachte, ist, dass die ehrenamtliche Arbeit vom Anwendungsbereich der Definition des Begriffs der Arbeit umfasst wird.

Betreffend die Arbeitsbewilligungen berechtigt das neue Gesetz durch den Artikel 118 die Regierung der Republik Kroatien eine jährliche Quote für Arbeitsbewilligungen festzusetzen. Innerhalb dieser Quoten legt die Regierung fest:

  • die Tätigkeiten und Berufe in denen eine Einstellung erlaubt ist
  • die Anzahl der erlaubten Arbeitgeber für jede Tätigkeit

So lag zum Beispiel die jährliche Quote der genehmigten Arbeitsbewilligungen für Einstellungen von Ausländern in der Republik Kroatien im Jahre 2008 bei 8.397 Arbeitsbewilligungen.

Das Grundprinzip liegt darin, dass ein Ausländer nur beschäftigt werden kann und nur die Tätigkeit ausüben darf, für die er/sie eine Arbeitsbewilligung erhalten hat, und dies nur bei dem Arbeitgeber, bei dem er/sie aufgrund der Bewilligung angestellt wurde.

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass das Gesetz die Umstände, die bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung beachtet werden müssen, festlegt, was die Einhaltung der Bestimmungen durch den Arbeitgeber im Bereich des Arbeitsrechts, der Einstellung und der sozialen Sicherheit hervorhebt.

Die Gewerbeberechtigung

Bisher umfasste die Gewerbeberechtigung sowohl die Berechtigung in der Republik Kroatien zu arbeiten als auch eine Aufenthaltsbewilligung. Gemäß dem neuen Gesetz umfasst die Gewerbeberechtigung nur die Berechtigung einen Betreib zu führen und nicht auch eine Aufenthaltsbewilligung. Demnach wird der Ausländer, nachdem ihm die Gewerbeberechtigung erteilt wurde, einen Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung zu Arbeitszwecken stellten müssen.

Ergänzend gibt es noch die Neuerung, dass die Gewerbeberechtigung nur ausgestellt werden kann, wenn die Gesellschaft oder der Handel zu einem Anstieg der Konjunktur der Republik Kroatien beiträgt. Die staatlichen Verwaltungsbehörden (im Verwaltungsbezirk) – die Wirtschaftsverwaltung entscheidet über diese Angelegenheit.  

Auch kann für Personen aus dem Ausland, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen und Dienstleistungen anbieten, eine Gewerbeberechtigung nur erteilt werden, wenn ihre Tätigkeit im Interesse der Republik Kroatien liegt. Der Antrag auf Erteilung und Erneuerung einer Gewerbeberechtigung wird bei der Polizeiadministration oder der Polizeistation am Ort der angestrebten Tätigkeit eingereicht.

Artikel 141 legt fest, dass die Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der Arbeit von Ausländern nicht auf die Arbeit, die ein Ausländer, welcher Tätigkeiten und Hilfsprojekte in Kroatien aufgrund von Staatsverträgen und professioneller/technischer Hilfe, welche zwischen Kroatien und der EU, einem anderen Staat oder einer anderen internationalen Organisation abgeschlossen wurden und auf die Arbeit von Freiwilligen, welche in non-porfit NGOs und Institutionen in der Republik Kroatien engagiert sind, ausführt, Anwendung finden.

Des Weiteren ist in Art. 1 Abs. 2 festgelegt, dass die Bestimmungen bezüglich den Aufenthalt und die Arbeit von Ausländern (im allgemeinen) nicht auf Mitglieder von diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen, Mitgliedern der Missionen der Vereinten Nationen und anderen UN-Spezialorganisationen, Mitgliedern von Missionen in internationalen Organisationen, die in der Republik Kroatien akkreditiert sind und deren Familienmitgliedern (das heißt gemeinsamer Haushalt) Anwendung finden.

Aufsicht

Wenn durch Aufsicht feststeht, dass die Tätigkeit des Ausländers im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen ist, werden Übertretungsverfahren eingeleitet gegen:

  • den Ausländer
  • die natürliche oder juristische Person, die den Ausländer angestellt oder sonst sich seiner Tätigkeit bedient hat
  • den Ausländer, die Dienstleistungen im Namen eines Ausländers anbietet  

Sollte der Inspektor feststellen, dass die Tätigkeit des Ausländers den Bestimmungen, die die Bedingungen für das Erhalten einer Gewerbeberechtigung oder einer Bestätigung der Polizeiverwaltung über die Registrierung der Arbeit ohne eine Gewerbeberechtigung, festlegt, widerspricht, wird der Inspektor durch eine mündliche Ankündigung, die aktenkundig ist, der natürlichen oder juristischen Person verbieten für einen ausländischen Arbeitgeber ein Gewerbe zu betreiben oder Dienstleistungen anzubieten, bis die festgestellten Mängel behoben sind, jedoch mindestens 30 Tag. Die mündliche Anordnung wird durch Schließen der Gewerbeberechtigung, Anlage, usw., eine natürliche oder juristische Person kann jedoch das vorübergehende Öffnen beantragen und Maßnahmen zur Minderung des Verlustes in Gegenwart des Inspektors durchführen.   

Der Aufenthalt und die Arbeit von Ausländern in Kroatien ist nicht nur im Gesetz betreffen Ausländer geregelt, sondern auch durch andere Regeln und Regelungen. Ein Beispiel dafür ist die Anordnung über die Status und die Einstellung von Ausländern in der Republik Kroatien, welche im Detail die Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung, die Antragsformulare, Identifikationsdokumente von Ausländern, die An- und Abmeldung des Aufenthalts, Arbeitsbewilligung und die Aufzeichnungen über Ausländer regelt. Des Weiteren von großer Bedeutung ist die Anordnung über Reisedokumente für Ausländer, Visa und die Behandlung von Ausländern und die Entscheidung über die Quoten für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen für jedes Kalenderjahr, da alle Regeln auf die Einstellung von Ausländern anwendbar sind.

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