Handelsgesellschaften
Das Handelsgesellschaftenrecht regelt die Arten, die Errichtung und die Organisation von Handelsgesellschaften.
Handelsgesellschaften werden unterteilt in:
- Kapitalgesellschaften: - Aktiengesellschaften
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Personengesellschaften: - offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
Die Errichtung, das Grundkapital und die Organisation bestimmter Arten von Gesellschaften werden in Spezialgesetzen (Börsenmakler, Bank, Versicherungsgesellschaft etc) geregelt.
Mitglieder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft haften nicht für die Schulden der GmbH und der KG es sei denn eine Haftung ist durch das Handelsgesellschaftengesetz festgelegt.
Die Gesellschafter einer OG sowie der Komplementär einer KG haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Verpflichtungen der Gesellschaft.
Kapitalgesellschaften
Aktiengesellschaft
- juristische Person, deren Stammkapital in Aktien, die im Eigentum der Aktionäre stehen, geteilt ist. (Aktionär kann eine ausländische oder inländische natürliche oder juristische Person sein)
Errichtung: Statut
Anzahl der Gründer: mindestens 1
Stammkapital: Minimum HRK 200.000,00
Mindestwert einer Aktie: Minimum HRK 10,00
Organe (obligatorisch): - Vorstand (mindestens 1 Mitglied, Anzahl in Statut festgelegt, Mitglieder vom Aufsichtrat ernannt)
- Aufsichtsrat (mindestes 3 Mitglieder, Anzahl in Statut festgelegt muss jedoch ungerade sein, Mitglieder durch Hauptversammlung ernannt)
- Hauptversammlung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- juristische Person, deren Grundkapital in Anteile, die im Eigentum der Gesellschafter stehen, geteilt ist. (Gesellschafter kann eine ausländische oder inländische natürliche oder juristische Person sein)
Errichtung: Inkoperationsakt (wenn die Gesellschaft 1 Gründer hat), Gesellschaftsvertrag (wenn die Gesellschaft 2 oder mehr Gründer hat)
Anzahl der Gründer: mindestens 1
Grundkapital: Minimum HRK 20.000,00
Mindestwert eines Geschäftsanteils: Minimum HRK 200,00
Organe (obligatorisch) - Geschäftsführung (mindesten 1 Mitglied, Anzahl in Gesellschaftsvertrag festgelegt, Mitglieder durch Generalversammlung ernannt)
- Generalversammlung
Ein Aufsichtsrat ist nur dann ein verpflichtendes Organ, wenn es im Gesetz über die Handelsgesellschaften festgelegt ist.
Personengesellschaften
Offene Gesellschaft
Errichtung: Gesellschaftsvertrag
Anzahl der Gründer: mindestens 2
Jedes Mitglied der OG ist berechtigt die Gesellschaft zu vertreten, es sein denn dieses Recht ist durch Gesellschaftsvertrag ausgeschossen.
Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Kommanditgesellschaft
Errichtung: Gesellschaftsvertrag
Anzahl der Gründer: mindestens 2
Das Recht die Gesellschaft zu vertreten hat nur der Komplementär.