Steuersystem
1. NATIONALE STEUERN
a) MEHRWERTSTEUER
Besteuerungsgrundlage: Die Abgeltung für die gelieferten Güter oder die erbrachten Dienstleistungen.
Steuersätze: 0%, 10% und 23%
b) GESELLSCHAGFTSSTEUER
Besteuerungsgrundlage (Gesellschaftssteuer): Der gemäß der Regelungen über die Buchführung ermittelte Gewinn als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben vor der Besteuerung durch die Ertragssteuer, erhöht bzw. vermindert durch Abschreibungen nach Einkommenssteuergesetz.
Steuersatz (Gesellschaftssteuer): 20%
Besteuerungsgrundlage (Gesellschaftssteuer durch Kapitalertragssteuer): Der Bruttobetrag des Gegenwertes den ein ansässiger Zahler einem nicht-ansässigen Empfänger bezahlt.
Steuersatz (Gesellschaftssteuer durch Kapitalertragssteuer): 15%
c) SPEZIELLE STEUERN
- Spezielle Steuer auf Personenkraftwagen, andere Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge
- Mineralölsteuer
- Spezielle Steuer auf Alkohol
- Spezielle Steuer auf Bier
- Spezielle Steuer auf nicht-alkoholische Getränke
- Tabaksteuer
- Spezielle Steuer auf Kaffee
- Luxussteuer
- Steuer auf Haftpflicht- und ausgedehnte Straßenfahrzeugversicherungsprämien
2. LANDKREISSTEUERN
a) STEUER AUF VERSICHERUNGEN UND GESCHENKE
Besteuerungsgrundlage: Der Barbetrag und der Marktwert von finanziellen und anderen Wirtschaftsgütern am Tage, an dem die Steuerschuld festgelegt wird, nach Abzug der Schulden und Kosten, die mit dem Wirtschaftsgut, auf welches die Steuer bezahlt wird, im Zusammenhang stehen.
Steuersatz: 5%
b) STEUER AUF STRASSENKRAFTFAHRZEUGE
Subjekt der Besteuerung: ein Personenkraftfahrzeug (bis zu zehn Jahre alt); ein Motorrad.
Höhe der Besteuerung: Das Kraftfahrzeug wird nach der Motorleistung in kW ausgedrückt und dem Alter des Fahrzeugs besteuert.
c) STEUER AUF SCHIFFE
Subjekt der Besteuerung: Ein Schiff, dessen Länge in Meter ausgedruckt wird, je nach Alter des Schiffes, mit oder ohne Kajüte und der Motorleistung in kW ausgedrückt.
d) ABGABE FÜR MÜNZBETRIEBENE AUTOMATEN ZU VERGNÜGUNGSZWECKEN
Subjekt der Besteuerung: Der münzbetriebene Automat zu Vergnügungszwecken, welcher in Spielhallen, Gastronomieeinrichtungen, öffentlichen Einrichtungen und anderen öffentlichen Orten verwendet werden.
Höhe der Besteuerung: 100 Kuna monatlich pro Automat
3. STADT-UND GEMEINDESTEUERN
a) STEUERZUSCHLAG ODER EINKOMMNSSTEUER
Besteuerungsgrundlage: Höhe der Einkommenssteuer.
Steuersatz: Bei einer Gemeinde in der Höhe von 10%, bei einer Stadt mit einer Bevölkerung unter 30.000 in einer Höhe von 12%, bei einer Stadt mit einer Bevölkerung über 30.000 in einer Höhe von 15%.
b) VERBRAUCHSSTEUER
Besteuerungsgrundlage: Der Verkaufspreis von Getränken, welche in Gastronomieeinrichtungen verkauft werden.
Steuersatz: bis zu 3%
c) STEUER AUF FERIENHÄUSER
Subjekt der Besteuerung: Ein Quadratmeter Nutzfläche im Ferienhaus.
Höhe der Besteuerung: Von 5 bis 15 Kuna pro Quadratmeter Nutzfläche
d) FIRMENSTEUER
Subjekt der Besteuerung: Firma.
Höhe der Besteuerung: bis zu 2,000 Kuna für jede Firma.
e) STEUER AUF DEN GEBRAUCH VON ÖFFENTLICHEM LAND
Subjekt der Besteuerung: Das öffentliche Land, welches von juristischen und natürlichen Personen gebraucht wird.
Höhe der Besteuerung: Die Höhe der Steuer bestimmt die einzelne Gemeinde oder Stadt.
4. GEMEINSAME STEUERN
a) EINKOMMENSSTEUER
Besteuerungsgrundlage: Die Gesamtsumme des Einkommens, welches der Steuerzahler im In- und Ausland erzielt (Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit und unabhängigen persönlichen Aktivitäten oder selbstständiger und Einkommen aus Eigentum und Eigentumsrechten sowie Kapital- und Versicherungserträge sowie andere Einkommen) nach Abzug der Freibeträge
Steuersatz: 15%,25%,35%,45%
b) GRUNDVERKEHRSSTEUER
Besteuerungsgrundlage: Der Marktwert des Grundstücks im Zeitpunkt des Erwerbs, welcher dem Preis, der für das Grundstück erzielt wurde oder auf dem Markt zum Zeitpunkt des Erwerbs erzielt werden kann, entspricht.
Steuersatz: 5%